Willkommen

bei der Balance Steuerberatungsgesellschaft Nürnberg GmbH. Wir freuen uns über Ihr Interesse.

Die Balance Nürnberg ist eine kompetente und erfahrene Steuerkanzlei mit Sitz in Nürnberg.

Die dynamische Entwicklung des Wirtschaftslebens stellt Unternehmen ständig vor neue Herausforderungen. Wir möchten diese Entwicklung jedoch als Chance ergreifen, das Geschehen am Markt gemeinsam mit unseren Kunden aktiv mitzugestalten. Zielsetzung ist, gemeinsam tragfähige, ganzheitliche und zukunftsorientierte Lösungen zu erarbeiten.

Unser Name ist Programm.
Balance zu halten ist unser Bestreben. Nicht nur in materieller Hinsicht - auch der Mensch als Mandant und Mitarbeiter steht bei uns im Mittelpunkt.

Wir begrüßen Sie gerne zu einem persönlichen Beratungsgespräch in unserer Kanzlei.

BALANCE Steuerberatungsgesellschaft Nürnberg GmbH
Gießener Straße 10
90427 Nürnberg

Telefon: 09 11 / 9 97 61 26
Telefax: 09 11 / 9 97 61 27

E-Mail: info@balance-nuernberg.de

BFH zur Hemmung der Feststellungsverjährung bei Prüfung eines Gesamtobjekts

Die Außenprüfung bei einer Gesellschaft, die hinsichtlich des Gesamtobjekts für die Feststellungsbeteiligten gehandelt hat, ist zulässig und führt zur Hemmung der Feststellungsfrist gegenüber allen Feststellungsbeteiligten, auch wenn diese von der Außenprüfung keine Kenntnis haben (Az. IX R 51/14). weiterlesen

BFH zur Vermietung und Verpachtung - Vorläufige Steuerfestsetzung - Beseitigung der Ungewissheit - Änderungsbefugnis

Die wegen fehlender Anknüpfungstatsachen bestehende Ungewissheit hinsichtlich der behaupteten Vermietungsabsicht ist nicht i. S. von § 171 Abs. 8 AO beseitigt, solange eine zukünftige Vermietung nicht ausgeschlossen ist und der Steuerpflichtige Maßnahmen ergreift, die darauf gerichtet sind, die Vermietung zu ermöglichen oder zu fördern. So der BFH (Az. IX R 27/14). weiterlesen

BFH zur Bindungswirkung einer Billigkeitsentscheidung gemäß § 163 AO - Änderung eines (vermeintlich) fehlerhaft ermittelten Übergangsgewinns

Der BFH hatte zu entscheiden, ob durch die antragsgemäße Berücksichtigung eines Übergangsgewinns im Rahmen einer bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzung zu einem Drittel und damit der konkludenten antragsgemäßen Verteilung des Übergangsgewinns auf drei Jahre ein für die Folgejahre bindender und hinreichend bestimmter Verwaltungsakt erlassen worden ist oder es insoweit an einem entsprechenden Grundlagenbescheid fehlt (Az. X R 32/13). weiterlesen